21. Februar 2010 - 09:35 Uhr

Case-Study LLC: Warum nicht einfach eine Niederlassung in den USA gründen?

Es läge natürlich auf der Hand, einfach eine unselbstständige Niederlassung in den USA zu gründen. Meine Firma existiert schon über 10 Jahre in Deutschland, also wäre es kein Problem. Aber warum sollte man das tunlichst unterlassen?

Haftung einer Muttergesellschaft für die Niederlassung in den USA

Wenn die Niederlassung verklagt wird, haftet die Muttergesellschaft in vollem Umfang. Das Prozessrisiko mag für eine große Firma kalkulierbar sein, mir würde es sofort den Hals brechen. Da ich in Deutschland als eingetragener Kaufmann agiere – also persönlich voll haftend bin – stünde mein gesamter Besitz auf dem Spiel. Fazit: inakzeptabel!

Warum eine Tochtergesellschaft (incorporation) zu gründen auch – für mich – nicht in Frage kommt?

Das wäre vergleichbar mit einer GmbH in Deutschland. Der Nachteil liegt zum einen in der Doppelbesteuerung (Ausschüttung der Gewinne aus dem versteuerten Einkommen der Incorporation, um sie in Deutschland nochmal persönlich voll zu besteuern), wenn man nicht alle Gewinne in der US-Firma belassen möchte!

Zum anderen gibt es keine Sicherheit des Investments, wenn ein Anteilseigner persönlich verklagt wird. Wenn ich also 80% der Firma besitze und verliere in Deutschland mein Vermögen, gehen die 80% der US-Firma an die Gläubiger und noch viel schlimmer: Damit auch das Bestimmungsrecht für die Belange der US-Firma. Sprich der neue Eigentümer könnte die US-Firma sofort liquidieren.

Aber dann hätte man die Möglichkeit eine Arbeitsvisum zu bekommen!

Richtig. Ich könnte mich selbst dann als Geschäftsführer in die USA auf einem E-Visum – für eine gewisse Zeit – “entsenden”. Ich möchte aber aktuell nicht in den USA leben und arbeiten, sondern lediglich Online-Business machen, also Werbung schalten, an Affiliate-Programmen teilnehmen und digitale Dienstleistungen anbieten.

Bleibt als Rechtsform nur die LLC (limited liability company):

Im Rahmen einer LLC kann ein nicht-US-Bürger/nicht Greencard-Besitzer in den USA tätig werden. Die Gewinne und Verluste der Firma werden dann als “Einkommen aus Gewerbebetrieb” in Deutschland versteuert. Wie die Steuerbelastung tatsächlich aussieht, welche Regularien man für die LLC einhalten muss und warum es ohne mindestens einen Geschäftspartner nicht geht, berichte ich demnächst an dieser Stelle.

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  • Vielen Dank Herr Mehnert für Ihren Beitrag.

    Ich habe mich da wohl etwas missverständlich ausgedrückt im Artikeltext. Mir geht es ja gerade darum, dass ich -aktuell- keine(!) Arbeitserlaubnis benötige. Daher ist die gewählte Strategie für mich richtig. Zumindest nach aktuellem Kenntnisstand. ;-)

    Mir ist bewußt, dass ich eine Arbeitsgenehmigung nur erhalte, wenn ich nachhaltig investiere. Danke für die Klarstellung.

    MfG Jens Wilde
  • georgmehnert
    Sie würden kein E-Visum bekommen, da die Gründung einer Niederlassung in den USA für sich genommen nach US-Recht noch keinen E-2 Status rechtfertigt. Vielmehr müssten Sie dafür erhebliche (Risiko) Investtionen tätigen und US-Personal engagieren, ungefährer Wert der Investition, die nicht alleine aus Barmittelbestand auf einem US-Konto bestehen darf, zwischen 150.00 und 200.00 Us-Dollar. Personalbedarf :zwischen 1 bis 3 Mitarbeiter. Wenn überhaupt, sollten Sie ein L-1Visum beantragen, das aber einen erheblichen Dokumentationsumfang für Sie bedeuten würde, übliche Investitionen zwischen 20.00 bis 50.00 US-Dollar und dem Nachweis von US- Personaleinstellungen. Sie würden es für die Erstphase für 1 Jahr bekommen (bei neuen Filialen). Ein Erweiterung um 2 Jahre auf 3 ist möglich, anschliessend um weiter 2 auf 5 und ggf dann auf 7 Jahre Maximum (L-1 A Status).

    Die per-se Gründung eines Us-Niederlassung ist also für sich genommen kein aufenthaltsrechtlicher Grund, noch ein tatsächlicher Vorteil, wenn damit - wie in Ihrem Fall- keine tatsächlichen Investitionstätigkeiten, welche nachweisbar sind, verbunden sind.

    Georg Mehnert
    Senior Business Immigration Consultant
    IAC Unternehmensberatung
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