05. März 2010 - 23:33 Uhr

Case-Study LLC: Was ist bei dieser Rechtsform zu beachten?

Eins vorweg: Es ist nicht alles Gold was glänzt. Den Vorteil der “Limited Liability” (=Haftungsbeschränkung) erkauft man sich, durch das eingehen einer Partnerschaft, zusätzliche Abgaben, einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand und die Besteuerungsvorteile eines US-Bürgers (Einkommenssteuersatz 25%) können auch nicht geltend gemacht werden. Das ist, was ich bisher rausgefunden habe (natürlich immer ohne Gewähr!):

Eine LLC bietet nur dann eine wirksame Haftungsbeschränkung, wenn es sich um “echte Geschäftspartner” handelt, nicht direkte Familienangehörige (Frau, Vater). Man kann zwar auch in einigen Bundesstaaten als Einzelperson eine “Single-LLC” gründen, dann entfällt aber die doppelte Haftungsbeschränkung, man ist dann nur geschützt, wenn die Firma verklagt wird. Wird man parallel als Inhaber der Firma persönlich haftend gemacht (was standardmäßig gemacht wird), entfällt dieser Schutz und man kann trotzdem haftbar gemacht werden.

Also wie funktioniert das Konstrukt nun operativ

Zwei Personen gründen eine “manager-managed LLC”. Einer wird zum geschäftsführenden Gesellschafter bestimmt. Der geschäftsführende Gesellschafter zahlt auf seine Einkünfte später zunächst 15,3% Sozialabgaben (in den USA), den Rest gibt er bei seiner persönlichen Steuererklärung (in Deutschland) als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit an. Der nicht-geschäftsführende Gesellschafter versteuert (in Deutschland) die vollen Einkünfte als Ertrag aus selbstständiger Arbeit und braucht keine zusätzlichen Abgaben in den USA abführen. Die LLC zahlt keine Unternehmenssteuer, wenn sie in einem “Steuerparadie”-Bundesstaat ansässig ist (z.B. Florida und Nevada).

Die Gesellschaft ist dazu verpflichtet alle gemäß US-Gesetzen geforderten Unterlagen zu erstellen, bei der US-Steuerbehörde (IRS) die Einkünfte zu melden, regelmäßige Gesellschafter-Versammlungen abzuhalten und zu dokumentieren, etc. Im Endeffekt, wie beim Betrieb einer GmbH in Deutschland. Allerdings ist nur eine einfache Einnahme-Überschußrechnung zu erstellen. Novum USA: Ein Großteil der Firmendokumente – inkl. jährlicher Überschußrechnung – läßt sich jederzeit im Internet einsehen. Für jede registrierte Firma!

Firmenanteile und Gewinnverteilung

Der entscheidende Unterschied zur deutschen GmbH ist die unterschiedliche Verteilung von Firmenanteilen zu Gewinnanteilen und Steuerpflicht. Wenn ein Anteilseigner 95% hält, bedeutet das nicht, dass er auch 95% des Gewinns ausgezahlt bekommen muss, wohl aber dass er 100% der Abgaben zu zahlen haben könnte.

Das heißt konkret: Wenn der geschäftsführende Gesellschafter unter Billigung des anderen Gesellschafters am Ende eines Geschäftsjahres beschließt, dass die erwirtschafteten Gewinne – gemäß geschlossenem Gesellschaftervertrag, regulär im prozentualen Anteil der Besitzverhältnis auszuzahlen sind – nun die Gesellschaft aber keine Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet um Rücklagen zu bilden oder Anschaffungen zu tätigen, zahlen die Gesellschafter trotzdem die Steuern auf ihre Einkünfte komplett aus eigener Tasche. Also so wie bei einer deutschen GbR.

Wie hilft dies sich vor persönlichen Klagen zu schützen?

Ganz einfach. Wird man als Gesellschafter einer LLC verklagt, kann der Klagende nicht das Eigentum (und damit auch das Stimmrecht) des Anteils an einer LLC übertragen bekommen, sondern nur die Erlöse/Verluste. Hat der Klagende einen Titel erwirkt und ist man sich mit dem geschäftsführenden Gesellschafter einig, “beglückt” man den Klagenden mit der Verpflichtung Steuern auf Einkünfte zu bezahlen, die er nie erhalten wird. Die Bereitschaft zur Beilegung der Zahlungsverpflichtung durch eine einmalige (geringe) Ablösesumme ist dann meist eher vorhanden. Das wissen natürlich auch die Anwälte und raten daher ihren Mandanten eher dazu ab, jemanden persönlich zu verklagen, wenn dieser in einer LLC geschützt ist. So die aktuelle Lage. Ob das durch eine zukünftige Gesetzesänderung oder durch Gerichtsurteile gekippt wird, bleibt offen.

Wie sieht mein geplantes Firmenkonstrukt aktuell aus?

Ich plane, die LLC zusammen mit einem Partner zu gründen, der als geschäftsführender Gesellschafter agiert und 5% der Anteile an der Gesellschaft halten wird. Obwohl der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Einkünfte für Ihn weit darunter liegen wird, erhält er trotzdem 5% der Gewinne, da ohne ihn die Haftungsbeschränkung nicht wirksam wäre und er ja vorab 15,3% des 5%-Anteils als Abgaben bereits in den USA abgenommen bekommt. Da die Einkünfte der Gesellschaft nicht aus fakturierter Arbeit erwirtschaftet werden, sondern im wesentlichen Affiliate- und Werbeerlöse sind, sehe ich auch keine Probleme in der Leistungserbringung/Arbeitserlaubnis, da nicht aktiv in den USA gearbeitet wird.

Und jetzt?

Werde ich in den nächsten Wochen versuchen meine Erkenntnisse und Annahmen prüfen zu lassen und die Gründungspapiere für die Eintragung der LLC vorbereiten. Stay tuned!

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